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 | Achtung Steuervorteil! |
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Bildungsfreibetrag § 4 Abs 4 Z 8 EStG 1988:
Die Seminarpreise werden steuerlich gefördert, indem davon 20% als Freibetrag geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den Aufwendungen ein Fünftel der Seminarpreise als Betriebsausgaben zulässig sind.
Bildungsprämie § 108c EStG 1988:
Alternativ zum Bildungsfreibetrag gem. § 4 Abs 4 Z 8 EStG 1988 kann eine Prämie in Höhe von 6% der Seminarpreise geltend gemacht werden. Die Prämie ist nicht als Betriebseinnahme anzusetzen, sie ist steuerfrei.
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